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Beschreibung der Dienstleistungen
(1) Die Ordnungsbehörden haben die Aufgabe, die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch Abwehr von Gefahren und durch Unterbindung und Beseitigung von Störungen aufrechtzuerhalten.
(2) Der Schutz privater Rechte obliegt den Ordnungsbehörden nach diesem Gesetz nur dann, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und wenn ohne ordnungsbehördliche Hilfe die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.
Die Aufgaben der Ordnungsbehörde werden nach allgemeinem Ordnungsrecht und Ordnungsrecht nach Spezialvorschriften (besonderes Ordnungsrecht) unterschieden.
Allgemeines Ordnungsrecht:
Aufgaben zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
Besonderes Ordnungsrecht:
Aufgaben nach besonderen Rechts bzw.Spezialvorschriftendes des Bundes oder der Länder (z.B. Straßenverkehrsordnung, Gaststättengesetz, Bundesnaturschutzgesetz oder Thüringer Brand-und Katastrophenschutzgesetz, Thüringer Fischereigesetz, Thüringer Straßengesetz usw.)
Unter "privatem Recht" wird eine Rechtsposition verstanden, die ihre Grundlage ausschließlich in der Privatrechtsordnung hat. Dazu gehören Eigentum, Besitz, vertragliche Ansprüche, Schadensersatzforderungen, Pfandrechte u.a.. Zur Verwirklichung dieser Rechte ist vorrangig gerichtlicher Schutz einzuholen. Nur wenn dieser z.B. aus zeitlichen Gründen nicht rechtzeitig zu erlangen ist und der Berechtigte nicht selbst in der Lage ist, mit eigenen rechtlichen oder tatsächlichen Mitteln zumutbar seine Rechtsposition zu sichern, darf die Ordnungsbehörde einschreiten.
Sicherheit und Ordnung
Die Begriffe öffentliche Sicherheit und öffentliche Ordnung führen oft zur Verunsicherung bei der Auslegung bzw. Anwendung des allgemeinen Ordnungsrechts.
Unter öffentlicher Sicherheit ist folgendes zu verstehen:
Die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung, der subjektiven Rechte und Rechtsgüter des einzelnen sowie des Bestandes, der Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates oder sonstiger Träger von Hoheitsgewalt (§ 54 Nr. 1 OBG)
Unter öffentlicher Ordnung ist nicht zu verstehen, dass es sich hier um "Ordnung" im Sinne von Ordnung (Unordnung) auf öffentlichen Flächen handelt wie beispielsweise das illegale Ablagern von Gegenständen, Material u.ä. bis hin zur Ablagerung von Abfällen.
Unter öffentlicher Ordnung verstehen wir folgendes:
Die Gesamtheit der im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung liegenden ungeschriebenen Regeln für das Verhalten des einzelnen in der Öffentlichkeit, deren Beachtung nach den jeweils herrschenden Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten staatsbürgerlichen Zusammenlebens gilt (§ 54 Nr. 2 OBG).
Allgemeine Ordnungsangelegenheiten (Auswahl nach OBG)
Obdachlosigkeit, Waffen-und Sprengstoffangelegenheiten, Öffentliche Vergnügungen, Überwachung des ruhenden Verkehrs, Fundangelegenheiten, Schädlingsbekämpfung, Mitwirkung bei der Feld-und Forstaufsicht, Mitwirkung bei der unteren und örtlichen Wasserbehörde, Bußgeldangelegenheiten, Angelegenheiten nach Ordnungsbehördlichen Verordnungen
Besondere (sonstige) Ordnungsangelegenheiten
Angelegenheiten nach Bundes-und Landesrecht wie z.B.:
Straßenverkehrsordnung, Thüringer Brand-und Katastrophenschutzgesetz,
Thüringer Straßengesetz, Thüringer Fischereigesetz, Thüringer Naturschutzgesetz
Notwendige Unterlagen
Das Formular der Anzeige zur Veranstaltung von öffentlichen Vergnügen (§ 42 Thüringer Ordnungsbehördengestz - OBG -) erhält man im Ordnungsamt.