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Beschreibung der Dienstleistung
Auf Antrag kann eine Auskunftssperre in das Melderegister eingetragen werden, wenn Tatsachen glaubhaft gemacht werden können, dass durch Melderegisterauskünfte Gefahren für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange erwachsen können.
Besonderheiten:
Die Auskunftssperre gilt nur für die Meldebehörde, bei der sie beantragt wurde. Bei einem Umzug muss die Auskunftssperre ggf. bei der für die künftige Wohnung zuständigen Meldebehörde neu beantragt werden.
Die meisten Datenübermittlungen geschehen auf Grundlage des Meldegesetzes. In einigen Fällen kann der Datenweitergabe schriftlich widersprochen werden. Der Widerspruch kann sich richten gegen die Datenübermittlung:
- an Parteien, Wählergruppen und sonstige Träger von Wahlvorschlägen
- bei Alters- und Ehejubiläen
- an Mandatsträger, Presse, Rundfunk
- an Adressbuchverlage
- an Religionsgemeinschaften, wenn Familienangehörige nicht derselben oder keiner Religionsgemeinschaft angehören
Notwendige Unterlagen
formloser schriftlicher Antrag
Allgemeine Gebühren-Informationen
gebührenfrei