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Beschreibung der Dienstleistung
Das Halten eines über 4 Monate alten Hundes im jeweiligen Gemeindegebiet unterliegt einer gemeindlichen Jahresaufwandsteuer. Wer einen Hund anschafft oder mit einem Hund zuzieht, hat ihn nach den Vorgaben der Satzung unverzüglich schriftlich anzumelden. Entsprechend § 2 der jeweiligen Hundesteuersatzung kann auf Antrag über eine Steuerbefreiung entschieden werden.
Steuerfrei ist das Halten von
- Hunden ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben,
- Hunden des Deutschen Roten Kreuzes, des Arbeiter-Samariterbundes, des Malteser- Hilfsdienstes, der Johanniter-Unfallhilfe, des Technischen Hilfswerks, die ausschließlich der Durchführung der diesen Organisationen obliegenden Aufgaben dienen,
- Hunden, die für Blinde, Taube, Schwerhörige oder völlig Hilflose unentbehrlich sind,
- Hunden, die zur Bewachung von Herden notwendig sind,
- Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind,
- Hunden, die die für Rettungshunde vorgesehenen Prüfungen bestanden haben und als Rettungshunde für den Zivilschutz, den Katastrophenschutz oder den Rettungsdienst zur Verfügung stehen,
- Hunden in Tierhandlungen.
Steuersätze ab 1.1.2019 (gültig für alle Gemeinden der VG)
1. für den ersten Hund | 42,00 € | |
2. für den zweiten Hund | 48,00 € | |
3. für jeden weiteren Huind | 60,00 € | |
4. für den ersten gefährlichen Hund | 540,00 € | |
5. für jeden weiteren gefährlichen Hund | 720,00 € |
Notwendige Unterlagen
An- bzw. Abmeldung per Formular (schriftlich oder online)
bei Anmeldung Nachweis einer Hundehaftpflichtversicherung und eine tierärztliche Bescheinigung über die Anbringung eines elektronischen Identifizierungs-Chips